§ 1 Name und Sitz
a) Der Verein Tukutane führt nach der Eintragung in das Vereinsregister die Bezeichnung Tukutane e. V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
b) Sitz des Vereins ist Schnaitsee.

§ 2 Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins
a) „Tukutane“ ist Suaheli und bedeutet „Lasst uns zusammen kommen“. Hauptziel des Vereins ist nämlich Austausch, Begegnung und interkultureller Dialog mit Ostafrika. Daneben soll Entwicklungszusammenarbeit gefördert werden. Dazu sollen soziale Projekte in Ostafrika unterstützt werden, die sich in den Bereichen Sozial- und Jugendarbeit, Bildung, Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, Landwirtschaft, HIV/AIDS, medizinische Versorgung und Waisenbetreuung engagieren.
b) Sein Ziel verwirklicht der Verein, indem er den interkulturellen Dialog und Austausch fördert, die Begegnung beider Seiten initiiert, Partnerschaften und persönlichen Kontakt pflegt, gezielt Öffentlichkeitsarbeit betreibt und  durch Information und Aufklärung zur Bewusstseinsbildung und zur Deutsch-Ostafrikanischen  Völkerverständigung beiträgt. Die Projekte werden in finanzieller und personeller Weise unterstützt, Spendensammlungen werden durchgeführt und Hilfe zur Selbsthilfe und Bildung ermöglicht.
c) Der Vereinszweck soll dadurch realisiert werden, dass Aktivitäten durchgeführt werden wie unter anderem Workcamps, bilaterale Jugendbegegnungen, Infoveranstaltungen und –abende, Afrika-Tage, Eine-Welt-Camps, Austausch-projekte, Sammlung von Spenden, Aktionen zur Finanzierung von Vereinsprojekten, etc.
d) Besondere Bedeutung kommt der  Jugendarbeit des Vereins zu. Vor allem Aktionen wie Workcamps, Jugendbegegnungen und Freiwilligendienste in und mit Partnerorganisationen sollen interessierten deutschen Jugendlichen die Möglichkeit bieten, sich solidarisch zu zeigen und den Alltag mit Ostafrikanern zu teilen und so ein anderes Land, eine andere Kultur und andere Lebensumstände im direkten Kontakt kennen zu lernen. Dadurch sollen sie zu Multiplikatoren von Völkerverständigung und der Eine-Welt-Bewegung werden.
e) Daneben soll der Verein aus Afrika zurückgekehrten Volontären, Missionaren-auf-Zeit und ehemaligen Entwicklungshelfern als Ausgangsbasis dienen, ihre gewonnenen (Er)Kenntnisse und Ideen in die Gesellschaft einzubringen und ihre Erlebnisse und Erfahrungen an andere Menschen weiterzugeben.
f) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und sieht sich der christlichen Ethik verpflichtet.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 5  Mitgliedschaft
a) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
b) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.
c) Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
d) Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
e) Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung als verbindlich an.
f) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist durch den Vorstand zu begründen. Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Bewerber das Recht zu, Einspruch einzulegen, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
g) Die Mitgliedschaft endet
· durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.
· durch Ausschluss.
· durch den Tod des Mitglieds.
h) Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit über einen Ausschluss beschließen.
i) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied
· mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung unter Ankündigung des Aus-schlusses länger als 3 Monate im Verzug ist
· grobe Verstöße gegen die Satzung begangen hat und/oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
b) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.
c) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag, der von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
d) Alle Mitglieder werden gehalten, das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln.

§ 7 Beiträge
 Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Spenden sind erwünscht.

§ 8 Organe des Vereins
a) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
b) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden,  einem Schriftführer, einem Kassenwart und zwei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Anzahl Beisitzer beschließen.
c) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
d) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Beschluss des Vorstands.
e) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ernennt der Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied für die verbleibende Amtsperiode.

§ 9 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre vom Vorstand einzuberufen.
b) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
c) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten unter Angabe des Zwecks dies schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder per E-Mail einzuladen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehört für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts sowie die Erteilung der Entlastung.
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins.
f) Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschluss durch den Vorstand.
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 a) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vertreter des Vorstands.
b) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung oder gesetzliche Bestimmungen eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben.
c) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen und Auszählung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
d) Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
e) Ergibt sich in einem zweiten Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 Beschlussniederlegung
a) Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
b) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitglieder beschlossen werden. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die zu ändernde Bestimmung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
c) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder.

§ 13 Mittel des Vereins
a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
b) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
c) Die Vorstandschaft darf über die Verwendung von Haushaltsmitteln bei Vorhaben bis 10.000 € selbst entscheiden, bei höheren Beträgen bedarf es den Beschluss der Mitgliedsversammlung.
d) Zweckgebundene Spenden sind als solche zu behandeln.

§ 14 Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Kapital, das sich aus Mitgliedsbeiträgen, erwirtschaftetem Geld und Spenden zusammensetzt.

§ 15 Auflösung des Vereins
 a) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
b) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Comboni Missionare (MCCJ), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke bei der Mission in Ostafrika zu verwenden haben.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.